Was kostet mich die Beauftragung des Kündigungslotsen?
Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit richten sich in Deutschland nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Welche Gebühren tatsächlich entstehen, richtet sich nach dem Inhalt und dem Wert Ihres Auftrages (Streitwert).
Erstberatung
Wollen Sie nur eine Einschätzung der Erfolgsaussichten, reicht eine Erstberatung. Dabei handelt es sich um eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung.
Sie ist für Verbraucher nach § 34 RVG auf 190 EUR gedeckelt. Es kommt ggf. noch die Auslagenpauschale (max. 20,00 EUR) und auf die Summe die Umsatzsteuer (19%) dazu.
Beauftragung außergerichtlich
Beauftragen Sie uns beispielsweise nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung, fällt eine Geschäftsgebühr sowie die Auslagenpauschale VV-7001 RVG an.
Klageauftrag
Sollen wir gleich Klage für Sie erheben, fällt eine Verfahrensgebühr sowie eine i.d.R eine Terminsgebühr sowie die Auslagenpauschale VV-7001 RVG an.
Soweit es um die Wirksamkeit einer Kündigung geht, ist grundsätzlich unverzüglich Klageauftrag zu erteilen und Klage zu erheben, da die Kündigung nur innerhalb der ersten drei Wochen nach Zugang gerichtlich angegriffen werden kann.
Wie hoch die Anwaltsgebühren genau sind, können Sie z.B. hier berechnen: https://www.der-prozesskostenrechner.de/.
Besonderheit im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht gilt aufgrund § 12a ArbGG eine Besonderheit: außergerichtlich und in der ersten Instanz besteht kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis oder auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes.
Das heißt, dass jede Partei bis zum Ende der ersten Instanz ihre Kosten für den Rechtsanwalt selbst trägt. Es besteht bis dahin auch kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis (Verzugsschaden). Erst ab der zweiten Instanz gilt wieder die „übliche“ Regel, dass der Verlierer alles zahlt bzw. jede Partei anteilig nach ihrem Unterliegen.
Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die auch Streitigkeiten in Verbindung mit Arbeitsverhältnissen abdeckt, erstattet diese sowohl die Gerichts- als auch die eigenen Anwaltskosten. Kostenschuldner gegenüber dem Rechtsanwalt bleiben aber Sie als Mandant.
Wenn Sie uns beauftragen, teilen Sie bitte den Namen Ihres Rechtsschutzversicherers mit sowie die Nummer der Versicherungspolice sowie einen ggf. bestehenden Selbstbehalt.
ohne Rechtsschutzversicherung
Soweit Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, tragen Sie die Kosten grundsätzlich selbst.
Prozesskostenhilfe
Lesen Sie hierzu bitte die gesonderte Information zur Prozesskostenhilfe (PKH).