I. Beauftragung und Vertragspartner
1. Soweit nichts anders vereinbart, findet eine Beauftragung ausschließlich zwischen dem Mandanten und Herrn Rechts-anwalt Alexander Bejach statt. Das Mandatsverhältnis wird al-lein mit ihm vereinbart. Er allein ist für die Bearbeitung zustän-dig und für die Erfüllung der Pflichten aus dem Mandatsverhält-nis verantwortlich und haftbar zu machen.
2. Die Auftragserteilung erfolgt unbedingt und unabhängig von dem Bestand einer Rechtsschutzversicherung oder der Ertei-lung einer Kostenschutzzusage durch den Rechtsschutzversi-cherer. Um Hinweise und Erklärungen des Rechtsschutzver-sicherers einzuholen, entgegenzunehmen oder zu beantworten, bedarf es einer gesonderten und entgeltlichen Beauftragung.
3. Rechtsanwalt Alexander Bejach ist berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags Mitarbeiter, andere Anwälte, sowie fachkundige Dritte heranzuziehen und zu bevollmächtigen (Untervoll-macht). Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, ver-pflichtet sich Rechtsanwalt Alexander Bejach zuvor, die Zu-stimmung des Mandanten einzuholen.
II. Kosten
1. Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)..
2. Der Mandant ist darüber informiert, dass in arbeitsrechtli-chen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten In-stanz kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädi-gung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistan-des besteht. In diesem Verfahren trägt unabhängig vom Aus-gang jede Partei diese Kosten selbst.
3. Mehrere Vollmachtgeber (Mandanten) haften als Gesamt-schuldner für entstehende Honorarforderungen aus dem Man-dat.
4. Sämtliche erwachsenden Kostenerstattungsansprüche (insb. gegen eine Rechtsschutzversicherung, gegenüber der Gegen-seite oder Dritten) sind mit der Auftragserteilung in Höhe des Vergütungsanspruchs an Rechtsanwalt Alexander Bejach ab-getreten. Rechtsanwalt Alexander Bejach nimmt die Abtretung an. Er ist ermächtigt, diese Abtretung dem Gegner mitzutei-len. Er ist hierbei von den Beschränkungen des § 181 BGB be-freit. Eingehende Zahlungen darf er im Rahmen der allgemei-nen Gesetze zunächst auf seine offenen Vergütungsansprüche auch in anderen Angelegenheiten verrechnen.
III. Haftung des Anwalts
1. Rechtsanwalt Alexander Bejach haftet für jeden aus einer nicht auftragsgemäß erbrachten beziehungsweise unterlasse-nen Tätigkeit entstehenden Schaden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Ebenso haftet er unbeschränkt bei Personenschäden und bei Schäden, die auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zurückzuführen sind.
2. Erstellt Rechtsanwalt Alexander Bejach für den Mandanten Verträge oder sonstige Vereinbarungen, beträgt die Gewähr-leistungsdauer ein Jahr ab Zugang beim Mandanten. Dies gilt nicht, soweit der Mandant Verbraucher ist.
3. Soweit Rechtsanwalt Alexander Bejach durch nichtanwaltli-che Tätigkeiten und/oder bei der Anbahnung eines Auftrags-verhältnisses mit dem Mandanten einen Schaden verschuldet, wird der Schadensersatzanspruch auf den potentiellen Ge-genstandswert, maximal jedoch auf einen Betrag von 10.000,- Euro beschränkt. Im Übrigen ist er von der Haftung befreit.
4. Rechtsanwalt Alexander Bejach unterhält eine Berufshaft-pflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 250.000,- EURO. Der Mandant verpflichtet sich vor Auf-tragserteilung, Rechtsanwalt Alexander Bejach zu informie-ren, wenn für ihn erkennbar ist, dass höhere Schäden entste-hen könnten. Auf Kosten des Mandanten kann für diesen Auf-trag die Versicherungssumme entsprechend erhöht werden. Die Erhöhung der Versicherungssumme ist schriftlich zu ver-einbaren.
5. In Ehesachen haftet der Rechtsanwalt weder für die Vollstän-digkeit noch für die Richtigkeit oder die Echtheit der für die Versorgungsausgleichsberechnung durch den Mandanten o-der die Gegenseite vorgelegten Unterlagen. Die Überprüfung der Richtigkeit der von den Versorgungsträgern errechneten und mitgeteilten Beträge ist nicht Gegenstand des Auftrags.
6. Die Haftung für etwaige Schäden beim Mandanten, die auf-grund der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail, SMS, Twitter, etc.) entstehen, ist ausgeschlossen. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt davon un-berührt.
IV. Mitwirkung des Mandanten an der Mandatsbearbeitung
1. Der Mandant ist verpflichtet, Rechtsanwalt Alexander Bejach über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend zu informieren und ihm sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Schriftstücke vorzulegen. Der Mandant verpflichtet sich, während der Dauer des Mandats nur in Ab-stimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufzuneh-men. Der Rechtsanwalt darf die Angaben des Mandanten stets glauben und muß keine eigenen Nachforschungen an-stellen.
2. Der Mandant verpflichtet sich, die ihm überlassenen Briefe und Schriftsätze des Rechtsanwalts stets sorgfältig zu lesen und insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die darin enthal-tenen tatsächlichen Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind.
3. Sämtliche Dokumente oder Dateien die dem Mandanten ausgehändigt werden, dürfen weder ganz noch teilweise Zeu-gen in dem betreffenden Verfahren zur Verfügung gestellt noch sonst zu verfahrensfremden Zwecken verwendet werden.
4. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt während der Dauer des Mandats stets zu unterrichten, wenn er Anschrift, Telefonnummer, etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist.
V. Kommunikation mit dem Mandanten
1. Fernmündliche Auskünfte und Erklärungen der beauftragten Rechtsanwälte sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbind-lich.
2. Trotz der beträchtlich angewendeten Sorgfalt seitens der Kanzlei können bei der Kommunikation mit dem Mandanten Computerviren per E-Mail übertragen werden. Sofern die E-Mail an den Mandanten nicht digital signiert ist, ist nicht 100% sichergestellt, dass E-Mails tatsächlich von dem Absender stammen der angegebenen ist, beziehungsweise unverändert geblieben sind. Der Mandant bleibt verpflichtet, für die Sicher-heit seiner IT selbst zu sorgen.
3. Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt einen Faxanschluss oder eine E-Mail Adresse mitteilt, erklärt er sich damit ein-verstanden, dass der Rechtsanwalt oder seine Mitarbeiter ihm ohne Einschränkung über dieses Fax beziehungsweise über diese E-Mail Adresse mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert ausdrücklich zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät beziehungsweise auf das E-Mail Postfach haben und dass er Eingänge regelmäßig überprüft. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Ver-traulichkeit gewährleistet ist. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen. Solche Einschränkungen sind schriftlich zu fixieren.
4. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, ihm anvertraute personen-bezogene Daten im Rahmen des Auftrags mit modernen Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Der Rechtsanwalt darf diese Daten im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung gem. § 11 BDSG an Dritte weitergeben und von diesen verarbeiten lassen, soweit er dies im Rahmen des Auftrags für erforderlich hält.
5. Der Rechtsanwalt darf sein IT- und sein Kommunikationssys-tem per Fernwartung durch zuverlässige Unternehmen be-treuen lassen, auch wenn dabei Einblick in die gespeicherten Daten möglich ist.
VI. Verschwiegenheit und Schlussbestimmungen
1. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auch auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht dem Rechtsanwalt auch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu
2. Rechtsmittel oder sonstige Rechtsbehelfe brauchen die beauf-tragten Rechtsanwälte nur einzulegen oder einlegen zu las-sen, wenn sie eine hierauf gerichtete schriftliche Weisungen erhalten oder angenommen haben.
3. Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schrift-wechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird er von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauf-tragt und von der Rechtsschutzversicherung bezahlt worden sind.
4. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist gemäß § 29 ZPO Berlin, sofern der Mandant Kaufmann oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
5. Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Ver-tragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirt-schaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Ver-tragszweck am besten entspricht.
6. Jede Änderung der zwischen Rechtsanwalt Alexander Bejach und dem Mandanten getroffenen Vereinbarungen und Erklä-rungen, insbesondere der Vollmacht, der Mandatsvereinba-rung, der Haftungsbeschränkung und der Vergütungsvereinba-rung, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schrift-formerfordernis.