Habe ich immer einen Anspruch auf eine Abfindung?
Einen echten gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es so leider nicht. Der Arbeitgeber muss selbst bereit sein, eine Abfindung zu zahlen. Dazu zwingen kann man ihn nicht.
Nun aber die gute Nachricht. Abfindungen werden in Deutschland trotzdem recht häufig seitens der Arbeitgeber gezahlt.
Wann werden üblicherweise Abfindungen gezahlt?
Es gibt bestimmte Situationen, in denen häufig Abfindungen gezahlt werden. Das sind insbesondere:
- Aufhebungsvertrag
- Klageverzicht
- Kündigungsschutzprozess
- Sozialplan.
Warum werden Abfindungen gezahlt?
Je nach Situation werden Abfindungen aus verschiedenen Gründen gezahlt.
Bei einem Aufhebungsvertrag wird die Abfindung meist deswegen gezahlt, damit der Arbeitnehmer dem Aufhebungsvertrag überhaupt zustimmt. Sie stellt also den finanziellen Anreiz für den Arbeitnehmer dar, der Beendigung des Arbeitsverhältisses zuzustimmen.
Bei einer Vereinbarung zum Klageverzicht kauft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Versprechen ab, gegen die ausgesprochene Kündigung nicht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vorzugehen.
In einem Kündigungsschutzprozess wird eine Abfindung durch den Arbeitgeber meistens dann bezahlt, wenn die Parteien sich darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Der Arbeitgeber kauft sich hier von dem Risiko frei, dass die Kündigung unwirksam war. Denn bei einer unwirksamen Kündigung müsste er nicht nur den Arbeitnehmer weiter beschäftigen, sonder ihm auch das Entgelt seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die (unwirksame) Kündigung nachzahlen.
Eine Abfindung aus einem Sozialplan ergibt sich dann, wenn Unternehmen aus betriebsbedingten Gründen eine Vielzahl von Mitarbeitern entlassen müssen.
In welcher Höhe werden Abfindungen meistens gezahlt?
Die Höhe der Abfindung wird durch zahlreiche Faktoren bestimmt.
In einem Kündigungsschutzverfahren wird eine Abfindung je höher ausfallen desto wahrscheinlicher ist, dass die Kündigung unwirksam ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiter beschäftigen muss.
Die Arbeitsgerichte haben eine Faustformel, mit der die die Höhe der Abfindung bestimmen. Diese liegt bei 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr.
Ist der Arbeitnehmer also am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses seit mehr als 3 Jahren dabei, so sind nach dieser Faustformel 1,5 Bruttomonatsgehälter als Abfindung zu zahlen.
Dieser Faktor kann aber auch deutlich steigen und bei Klagen, wo die Wirksamkeit der Kündigung relativ sicher ist, darunter liegen.
Wie vermeide ich eine Sperrzeit beim ALG I wegen der Abfindung?
Wenn der Arbeitnehmer in irgendeiner Weise zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses beiträgt, droht ihm nach § 159 SGB III eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Diese beträgt 12 Wochen und verkürzt somit den Gesamtanspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld I.
Wird eine Abfindung im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt, kann allein die Höhe der Abfindung eine Sperrzeit nach § 159 SGB III auslösen.
Bei einer zu hohen Abfindung geht die Arbeitsagentur nämlcih davon aus, dass die Abfindungshöhe ein wesentliches Motiv war, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit den Versicherungsfall „Arbeitslosigkeit“ herbeizuführen.
Bei gerichtlichem Vergleich
Wird im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses eine Abfindung im Rahmen eines Vergleiches vom Arbeitsgericht vorgeschlagen, so folgt aus ihrer Höhe in der Regel keine Sperrzeit. Die Arbeitsagenturen gehen davon aus, dass vom Richter vorgeschlagene Abfindungshöhe angemessen ist.
Achtung: Wird der Vergleich von den Parteien selbst erarbeitet und erfolgt nicht auf Vorschlag des Gerichts, so kann auch hier eine Sperrzeit wegen zu hoher Abfindung drohen.
Bei einem Aufhebungsvertrag
Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, so wirkt der Arbeitnehmer an der Herbeiführung des Versicherungsfalles mit und erhält eine Sperrzeit.
Ausnahme: Es lag ein wichtiger Grund vor.
Dieser wichtige Grund kann beispielsweise eine betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung sein, die der Arbeitgeber tatsächlich aussprechen wollte. Schließen beide Parteien nun zur Vermeidung eben dieser Kündigung einen Aufhebungsvertrag, bei dem das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wird und die Abfindung nicht mehr als 0,5 Bruttomonatsgehälter pro vollendetem Beschäftigunggsjahr beträgt, prüft die Arbeitsagentur nicht, ob die Kündigung des Arbeitgebers berechtigt gewesen wäre.
Das liegt daran, dass die Abfindungshöhe bei nicht mehr als 0,5 Bruttomonatsgehältern nicht als Grund zur Beendigung angesehen wird.