Urlaubsabgeltung
Urlaubstage sind echtes Geld wert. Am Ende muss der Arbeitgeber den Resturlaub auszahlen. Doch wie wird er richtig abgegolten?
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action or later. Please see Debugging in WordPress for more information. (This message was added in version 6.7.0.) in /home/kuendigungslotse.de/html/wp-includes/functions.php on line 6114Urlaubstage sind echtes Geld wert. Am Ende muss der Arbeitgeber den Resturlaub auszahlen. Doch wie wird er richtig abgegolten?
Wenn das Arbeitsverhältnis endet, hoffen viele Arbeitnehmer auf eine Abfindung. Ob und wann Ihnen eine Abfindung zusteht, erfahren Sie hier!
Das Arbeitszeugnis gibt einem möglichen neuen Arbeitgeber Auskunft darüber, wie , welchen Eindruck Sie bei Ihrem letzten Arbeitgeber hinterlassen haben. Aber gibt Ihr Zeugnis Ihre Leistungen korrekt wieder?
Sie haben eine Kündigung erhalten und sind sich nicht sicher, was Sie jetzt tun müssen?
Hier ist unser Online-Check, mit dem Sie prüfen können, ob Ihre Kündigung wirksam oder unwirksam war. Denn fast jede zweite Kündigung, die von Arbeitgebern ausgesprochen wird, ist angreifbar.
Der Kündigungslotse unterstützt Sie sowohl bei der Überprüfung Ihrer Kündigung als auch bei der Durchsetzung Ihrer Rechte auf:
• Urlaubsabgeltung
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Bevor Sie vielleicht wichtige Fristen verstreichen lassen oder eine für Sie nachteilige Reaktion zeigen, nutzen Sie den kostenlosen telefonischen Erstkontakt:
Was muss man tun, um gegen eine Kündigung vorzugehen?
Nachdem Sie die Kündigung bekommen haben, muss innerhalb einer Frist von 3 Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage gegen Ihren Arbeitgeber erhoben werden.
Dazu reichen Sie oder Ihr Rechtsanwalt einen entsprechenden Schriftsatz beim Arbeitsgericht ein.
Alternativ können Sie auch einfach zur Rechtsantragsstelle Ihres Arbeitsgerichtes gehen und die Klage dort zu Protokoll geben.
Das Arbeitsgericht stellt Ihrem Arbeitgeber die Kündigungsschutzklage automatisch zu.
Das Arbeitsgericht lädt Sie und Ihren Arbeitgeber zur Güteverhandlung. Ist kein persönliches Erscheinen angeordnet, können Sie einen Vertreter zur Güteverhandlung schicken. Im Idealfall schicken Sie Ihren Anwalt.
Die Verhandlung findet meist innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung der Kündigungsschutzklage statt. Die Güteverhandlung ist dazu da, eine gütliche Einigung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber herbeizuführen.
Der Richter gibt hier auch häufig schon eine erste unverbindliche Einschätzung ab, wie er die Wirksamkeit der Kündigung beurteilt.
Wenn die Parteien eine Einigung finden, so wird sie vom Arbeitsgericht protokolliert. Diese Einigung wird Vergleich genannt. Sie kann beispielsweise darin bestehen, dass man sich darauf einigt, dass die Kündigung nicht wirksam war und der Arbeitnehmer weiter zur Arbeit erscheinen soll. Häufig einigt man sich aber auch darauf, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet bzw. geendet hat und der Arbeitnehmer erhält hierfür eine Abfindung.
Kommt es bis zur Güteverhandlung zu keinem Vergleich, geht es wie folgt weiter:
Der Richter setzt einen Kammertermin an. Bis zu diesem Termin können zwischen zwei und zwölf Monaten vergehen.
Der Kammertermin ist eine mündliche Verhandlung. Auch hier können sich die Parteien noch gütlich einigen.
Im Kammertermin wird die Rechtslage ausführlich erörtert und es findet unter Umständen auch eine Beweisaufnahme statt, wenn der Richter es für notwendig erachtet. Häufig werden zum Kammertermin aber noch keine Zeugen oder Sachverständige geladen.
In seinem Urteil entscheidet das Gericht, ob die Kündigung wirksam war.
Wird festgestellt, dass die Kündigung unwirksam war, besteht das Arbeitsverhältnis so fort, als wäre die Kündigung nie ausgesprochen worden. Als Arbeitnehmer kann ich aber unter Umständen einen Auflösungsantrag stellen.
Sollte das Gericht feststellen, dass die Kündigung wirksam war, haben Sie trotzdem Anspruch auf eine Zeugnis und Urlaubsabgeltung. Zudem besteht die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung einzulegen.