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Ist die Kündigung wirksam? Finden Sie es hier heraus! Kündigungslotse

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Eine Kündigung kann aus vielen Gründen unwirksam sein. Ist das bei Ihrer Kündigung auch der Fall? Finden Sie es hier und jetzt heraus!

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Abfindung

Wenn das Arbeitsverhältnis endet, hoffen viele Arbeitnehmer auf eine Abfindung. Ob und wann Ihnen eine Abfindung zusteht, erfahren Sie hier!

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Sie haben eine Kündigung erhalten und sind sich nicht sicher, was Sie jetzt tun müssen?

Hier ist unser Online-Check, mit dem Sie prüfen können, ob Ihre Kündigung wirksam oder unwirksam war. Denn fast jede zweite Kündigung, die von Arbeitgebern ausgesprochen wird, ist angreifbar.

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Bevor Sie vielleicht wichtige Fristen verstreichen lassen oder eine für Sie nachteilige Reaktion zeigen, nutzen Sie den kostenlosen telefonischen Erstkontakt:






Was muss man tun, um gegen eine Kündigung vorzugehen?

1. Klage erheben


Nachdem Sie die Kündigung bekommen haben, muss innerhalb einer Frist von 3 Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage gegen Ihren Arbeitgeber erhoben werden.
Dazu reichen Sie oder Ihr Rechtsanwalt einen entsprechenden Schriftsatz beim Arbeitsgericht ein.
Alternativ können Sie auch einfach zur Rechtsantragsstelle Ihres Arbeitsgerichtes gehen und die Klage dort zu Protokoll geben.

2. Arbeitgeber zustellen


Das Arbeitsgericht stellt Ihrem Arbeitgeber die Kündigungsschutzklage automatisch zu.

3. Güteverhandlung


Das Arbeitsgericht lädt Sie und Ihren Arbeitgeber zur Güteverhandlung. Ist kein persönliches Erscheinen angeordnet, können Sie einen Vertreter zur Güteverhandlung schicken. Im Idealfall schicken Sie Ihren Anwalt.

Die Verhandlung findet meist innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung der Kündigungsschutzklage statt. Die Güteverhandlung ist dazu da, eine gütliche Einigung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber herbeizuführen.
Der Richter gibt hier auch häufig schon eine erste unverbindliche Einschätzung ab, wie er die Wirksamkeit der Kündigung beurteilt.

4. Einigung auf Vergleich


Wenn die Parteien eine Einigung finden, so wird sie vom Arbeitsgericht protokolliert. Diese Einigung wird Vergleich genannt. Sie kann beispielsweise darin bestehen, dass man sich darauf einigt, dass die Kündigung nicht wirksam war und der Arbeitnehmer weiter zur Arbeit erscheinen soll. Häufig einigt man sich aber auch darauf, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet bzw. geendet hat und der Arbeitnehmer erhält hierfür eine Abfindung.


5. Kammertermin


Kommt es bis zur Güteverhandlung zu keinem Vergleich, geht es wie folgt weiter:

Der Richter setzt einen Kammertermin an. Bis zu diesem Termin können zwischen zwei und zwölf Monaten vergehen.

Der Kammertermin ist eine mündliche Verhandlung. Auch hier können sich die Parteien noch gütlich einigen.

6. Beweisaufnahme


Im Kammertermin wird die Rechtslage ausführlich erörtert und es findet unter Umständen auch eine Beweisaufnahme statt, wenn der Richter es für notwendig erachtet. Häufig werden zum Kammertermin aber noch keine Zeugen oder Sachverständige geladen.

7. Urteil


In seinem Urteil entscheidet das Gericht, ob die Kündigung wirksam war.


Wird festgestellt, dass die Kündigung unwirksam war, besteht das Arbeitsverhältnis so fort, als wäre die Kündigung nie ausgesprochen worden. Als Arbeitnehmer kann ich aber unter Umständen einen Auflösungsantrag stellen.


Sollte das Gericht feststellen, dass die Kündigung wirksam war, haben Sie trotzdem Anspruch auf eine Zeugnis und Urlaubsabgeltung. Zudem besteht die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung einzulegen.